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  AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Rechtsverhältnisse
zwischen h&h-system und ihren Kunden. Dienstleistungen erfolgen nur zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur anerkannt, sofern diesen vorgängig schriftlich zugestimmt wurde.
Geschäftsbedingungen Software
1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von h&h-system.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von h&h-system bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von h&h-system sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Umfang der von h&h-system zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von h&h-system festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von h&h-system.

2.3 h&h-system behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemässe Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch h&h-system als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.

3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang

4.1 Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler h&h-system unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.2 h&h-system ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.

4.3 h&h-system ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Berechtigung von h&h-system zu Teillieferungs- und Teilleistungen kommt keine weitere Bedeutung für die Vertragsabwicklung zu.

5. Preise

5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschliesslich Verpackungs- und Frachtspesen. Massgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet.

5.3 h&h-system ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6. Lieferfrist

6.1 Von h&h-system angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Falls im Einzelfall dennoch ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich in Verbindung mit dem Wort "verbindlich" zugesagt werden, wird vereinbart, dass der Kunde im Falle des Verzuges h&h-system eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu setzen hat und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann.

6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von h&h-system nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei h&h-system, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

7. Annahmeverzug des Kunden

Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist h&h-system nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt h&h-system Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder h&h-system einen höheren Schaden nachweist.

8. Gefahrübergang, Gewährleistung

8.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Insoweit es sich daher um Fehler handelt, die bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht auffallen müssen, liegt kein Mangel vor. h&h-system macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

8.2 Soweit h&h-system Software gemäss gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese - auf Verlangen von h&h-system gemeinsam mit dem Mitarbeiter von h&h-system - unverzüglich testen.
Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.

8.3 Sofern unter Bedachtnahme auf Punkt 8.1 Mängel vorliegen sollten, kann h&h-system Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Massgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann h&h-system darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen.

8.4 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. h&h-system wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Massnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.

8.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 sowie den Bestimmungen der §§ 377 ff HGB seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

9. Haftung

9.1 Eine Haftung von h&h-system für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund - einschliesslich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und ausservertraglicher (deliktischer) Haftung - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch h&h-system grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

9.2 h&h-system haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. h&h-system haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Massnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders - hätte verhindern können.

10. Zahlung

10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist h&h-system berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen.

10.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von h&h-system schriftlich und ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

10.3 Schuldet der Kunde h&h-system mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

10.4 Ist der Kunde gegenüber h&h-system im Zahlungsverzug, ist h&h-system berechtigt, alle Warenlieferungen sowie sämtliche Supportleistungen einzustellen, bis die offenen Forderungen vom Kunden ausgeglichen worden sind.

10.5 Schuldet der Kunde h&h-system eine oder mehrere Zahlungen ohne schriftliche objektive d.h. nachweisbare Begründung, so erfolgt eine Einstufung der Geschäftsbeziehung auf Basis von Vorauszahlungen; d.h. Wartungs- und sonstige Tätigkeiten erfolgen jeweils nur nach Anzahlung im Voraus sowie Abgeltung aller offenen Zahlungen.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1 h&h-system behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von h&h-system in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für h&h-system zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an h&h-system ab. h&h-system nimmt die Abtretung an.

11.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräusserung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an h&h-system ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von h&h-system hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. h&h-system ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, in seiner Buchhaltung die Abtretung durch entsprechende Vermerke, insbesondere auch durch Vermerke in der Offene-Posten-Liste ersichtlich zu machen und sämtlichen allfälligen sonstigen jeweiligen Anforderungen an wirksame Abtretungen zu entsprechen und die Erfüllung dieser Anforderungen h&h-system über entsprechende Aufforderung nachzuweisen.

11.4 Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von h&h-system gelieferten Waren erfolgt für h&h-system. h&h-system erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

11.5 Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt h&h-system Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist h&h-system berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. h&h-system ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräusserungserlös zu befriedigen.
11.7 Bei einem Rücknahmerecht h&h-systems gemäss vorstehendem Absatz ist h&h-system berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von h&h-system den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

11.8 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11.9 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

12. Umfang der Rechtseinräumung

12.1 h&h-system behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.

12.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.

12.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet h&h-system im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.

12.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. h&h-system behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des deutschen bzw. § 40 e des österreichischen Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, h&h-system von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und h&h-system auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. h&h-system ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit h&h-system geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit h&h-system geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von h&h-system ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

15. Datenschutz

Der Kunde ermächtigt h&h-system, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

16.2 Es gilt ausschliesslich österreichisches Recht.

16.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von h&h-system ist Sautens. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Innsbruck vereinbart.

 
     
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